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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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Wer so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, unmittelbar von seiner Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Services jedoch keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 K 1090/21 E).

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Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung allerdings nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Der Sachverhalt: Die Eheleute haben einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Kilometer entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 Kilometer Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte ihm ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, denn dem Arbeitnehmer sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Demgegenüber machte der Steuerzahler geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

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Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge“ sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge“ steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen - so hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.9.2023 (XI R 20/20) entschieden.

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Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.2.2024 (VI R 2/22) entschieden. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

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Besitzer von landwirtschaftlichen Flächen können ihre Grundstücke zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie eine Nutzungsentschädigung. Die Frage ist, ob die Nutzungsentschädigung bei Zufluss versteuert werden muss oder ob sie auf die Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren verteilt werden kann und so mit jeweils nur 1/20 zu versteuern ist. Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dürfen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren. Zudem müssten die Einnahmen - im Allgemeinen - sofort versteuert werden, wenn der Vorauszahlungszeitraum nicht konkret bestimmt ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG komme nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart wurde oder wenn die Zeitdauer anhand objektiver Umstände ‑ gegebenenfalls im Wege einer Schätzung ‑ zumindest bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22).

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Wer eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw unternimmt, darf pauschal 30 Cent je Fahrkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind natürlich gegenzurechnen. Statt die Dienstreise-pauschale in Anspruch zu nehmen, darf aber auch der tatsächlich entstandene Kilometer-Kostensatz des Kfz geltend gemacht werden. Dazu sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs pro Jahr zu ermitteln und anschließend durch die Gesamtfahrleistung des Jahres zu dividieren. Das kann sich bei teuren Kfz durchaus lohnen, ist aber zeitaufwendig. Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis. Nach Berechnungen des ADAC betrug der Jahres-Durchschnittspreis 2023 für Superbenzin (E 10) 179,10 Cent und für Diesel 172,20 Cent pro Liter. Der Jahres-Durchschnittspreis für Superbenzin (E 5) lag laut Statista bei 184,9 Cent pro Liter.

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Bei einer Betriebsveräußerung wird neben einem festen Kaufpreis oftmals auch ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisbestandteil vereinbart. Der Kaufpreis kann sich im Nachhinein also erhöhen oder vermindern, wenn bestimmte Ziele nach Betriebsübergang erreicht - oder unterschritten - werden. In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf das Jahr des Betriebsübergangs zurückwirkt und dementsprechend auch in diesem Jahr zu versteuern ist oder ob sie erst in dem Jahr erfasst wird, in dem sie tatsächlich geleistet wird.

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Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.

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Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat.

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Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Von Bedeutung kann die Frage, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen, auch für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) sein, denn die Summe der Abzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten. Hier könnten also zwei Einzelbetriebe dazu führen, dass höhere Abzugsbeträge geltend gemacht werden können.

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