So genannte Riester-Verträge werden mittels einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Nun kommt es vor, dass manch Riester-Sparer unangenehme Post von seinem Finanzamt erhält. Das heißt: Sein Finanzamt hat die Steuerbescheide für die Vorjahre geändert und den Sonderausgabenabzug gestrichen, weil es von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden ist, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung des betroffenen Riester-Sparers. Bei einem Einspruch gegen den oder die geänderten Steuerbescheide werden die Betroffenen von den Finanzämtern üblicherweise auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen, zumal Einwendungen unmittelbar bei der Zulagenstelle vielfach wegen Fristablaufs aussichtslos sind.
» mehrNicht nur, aber insbesondere in der Coronazeit üben äußerst viele Arbeitnehmer ihre Tätigkeit von zuhause aus. Dabei arbeiten sie in ihrem "echten" häuslichen Arbeitszimmer, also einem abgeschlossenen Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Oder sie arbeiten in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche. Wenn tatsächlich ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, können die Kosten - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in voller Höhe oder zumindest bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Ist hingegen nur eine Arbeitsecke gegeben und werden die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer somit nicht erfüllt, können Arbeitnehmer (und Selbstständige), die zuhause arbeiten, in den Jahren 2020 und 2021 immerhin einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Allerdings gibt es rund um die Geltendmachung der Arbeitszimmerkosten und der Homeoffice-Pauschale zahlreiche Zweifelsfragen. Einige dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium jüngst beantwortet, und zwar unter anderem wie folgt (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 - S 2145/19/10006:013):
» mehrViele Erbfolgeregelungen im Zusammenhang mit dem Eigenheim sehen ein dingliches Wohnrecht für den länger lebenden Partner vor. Das heißt, er darf das Haus oder die Wohnung nach dem Versterben des Ehegatten oder Lebenspartners bis zu seinem Tod weiter bewohnen. Doch manchmal möchte der Partner sein Wohnrecht gar nicht dauerhaft ausüben und ist bereit, dieses - gegen eine Entschädigungszahlung - aufzugeben. Dann stellt sich für den Eigentümer der Immobilie, der die Abfindung leistet, die Frage, ob die Zahlung sofort in einer Summe oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Immobilie vom Eigentümer zur Einkünfteerzielung genutzt, also vermietet wird. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Aufgabe des Wohnrechts zu nachträglichen Anschaffungskosten der Immobilie führen (Urteil vom 2.7.2020, 2 K 228/19). Dementsprechend sind die Aufwendungen nicht sofort in einer Summe abziehbar, sondern nur im Wege der AfA mit 2 Prozent pro Jahr. Es handelt sich insoweit um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Im Urteilsfall selbst ging es um ein Gebäude, das auf einem Erbbaugrundstück errichtet war. Insofern war ein Anteil für den Grund und Boden nicht zu ermitteln. In anderen Fällen dürfte wohl auch noch der Grund und Boden-Anteil aus der Abfindung herausgerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln.
» mehrWenn ein Unternehmer seiner GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, üblicherweise eine Immobilie, zur Nutzung überlässt, kann es zu einer so genannten Betriebsaufspaltung kommen. In diesem Fall werden sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile zu steuerlichem Betriebsvermögen. Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung ist allerdings nicht nur die "sachliche Verflechtung" aufgrund der Nutzungsüberlassung. Hinzukommen muss auch eine "personelle Verflechtung". Dazu muss der Überlassende sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft, die GmbH, beherrschen. In aller Regel kommt es insoweit auf die jeweilige Stimmenmehrheit an.
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