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Steuernews

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StBV Pressemeldungen

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Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kann der Veräußerungsgewinn auf andere gleichartige Investitionen übertragen werden, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen. Falls im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage gebildet werden (§ 6b EStG). Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, das heißt von deren Anschaffung- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres-Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.

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09.08.2021

09.08.2021

09.08.2021

Wer ungerechtfertigt Kindergeld bezogen hat, muss dieses selbstverständlich zurückzahlen, wenn die Familienkasse den Fall erneut prüft und die fälschliche Auszahlung feststellt. Doch oftmals beruhen die Rückforderungen nicht auf falschen Angaben, sondern auf einer Nachlässigkeit oder einer Unkenntnis. Wie dem auch sei: Die Rückforderungen treffen Eltern und Kinder zumeist empfindlich. Vor allem aber: Sind Sozialleistungen wegen der ursprünglichen Zahlung von Kindergeld gekürzt worden, so können diese nach Rückzahlung des Kindergeldes nun nicht ohne Weiteres nachgefordert werden. In diesen Fällen könnte ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Allerdings tun sich die Familienkassen mit einem solchen Erlass schwer.

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08.08.2021

08.08.2021

08.08.2021

07.08.2021

Wird ein Gebäude abgerissen, dessen Wohnungen zuvor vermietet worden sind, dürfen die Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, und zwar wie folgt: Die Abbruch- und Aufräumkosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes oder Gebäudeteils darf als "Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA) im Rahmen der Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden. So viel zum Grundsatz. Im Einzelfall ist die Rechtslage sehr kompliziert. Beispiel: Wurde ein Gebäude bereits in Abbruchabsicht erworben, dient der Erwerb des Grundstücks entweder ausschließlich der Anschaffung des Grund und Bodens oder der Herstellung des anschließenden Neubaus. Auch kann die Sache anders zu beurteilen sein, wenn der Abbruch aus privaten Gründen erfolgt.

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