Üblicherweise erstatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für Bahn- oder Flugtickets entsprechend der vorgelegten Belege, wenn eine Dienstreise unternommen wird. Dadurch entstehen den Arbeitnehmern tatsächlich keine Aufwendungen. Steuerlich kann jedoch der Gedanke nahe liegen, dass Arbeitnehmer unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben die Pauschalen geltend machen können, die ihnen als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen. Das wären grundsätzlich 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Zumindest war ein Steuerzahler der Auffassung, dass das Einkommensteuergesetz in diesem Sinne interpretiert werden könne. Doch der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nicht geteilt. Er hat entschieden, dass bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Pauschale Kilometersätze kommen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18).
» mehrWenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Früher galt ein Satz von 40 Prozent. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu "verwenden", andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen (§ 7g EStG). Falls im Jahre 2017 oder 2018 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, hätten die Investitionen also spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen müssen bzw. sind bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.
» mehrDurch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) im Juli 2021 sind in Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerbürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
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